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Legasthenie Wiener Legasthenieerlass - Kommentar
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Eine wichtige, offizielle Anerkenntnis der Besonderheiten legasthener SchülerInnen, auch auf schulrechtlicher Basis, die Erlassmüden vielleicht aufs Erste nur eine mitleidige Reaktion in der Art „Papier ist geduldig“ entlocken mag, sich aber bei genauerer Durchsicht als wichtiges entschärfendes, äußerst hilfreiches Instrumentarium erweist, stellt der Wiener Legasthenieerlass aus dem Jahr 1998 bzw. 2002 dar.

Was vorerst nur wie ein trockener Erlass aussieht, bringt klar den Auftrag zum Ausdruck, legasthene Probleme bei der Leistungsbeurteilung zu berücksichtigen und ergänzende legasthenieadäquate Formen der Leistungsfeststellung abseits von schriftlichen Überprüfungen vorzusehen und durchzuführen.

Weiters betont der genannte Erlass die Aufgabe der Schule und Eltern, legasthene Kinder bei der Ausbildung ihrer Lese- und Schreibkompetenz speziell zu fördern und zu unterstützen. In vielen Fällen wird ergänzend zu schulischen Unterstützungen eine regelmäßige qualifizierte Betreuung in Form eines gezielten außerschulischen Trainings notwendig.

Der Anspruch auf eine Berücksichtigung legasthener Probleme in der Leistungsbeurteilung besteht somit auch nur dann, wenn entsprechende therapeutische Trainingsmaßnahmen nachgewiesen werden, damit eine optimale Förderung der Kinder in den basalen Kulturtechniken des Lesens und Schreibens gewährleistet wird.

Im Klartext ermöglicht dieser Erlass LehrerInnen, auch auf Basis offizieller Bestimmungen legasthene Spezifika adäquat in der schulischen Leistungsbeurteilung und Notengebung zu berücksichtigen. SchülerInnen und Eltern eröffnet er die Möglichkeit einer legasthenieadäquaten Leistungsbeurteilung.
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